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Keine Rückabwicklung ohne Mangel beim Kaufvertrag
Datum: Mittwoch, dem 06. Februar 2013
Thema: Düsseldorf Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In einem vom OLG Schleswig (Urteil vom 21.12.2012, Az.: 3 U 22/12) abgeurteilten Fall eines Gebrauchtwagenkaufs, stellte der Käufer des Fahrzeugs einen Mangel fest und ließ diesen selbst reparieren. Erst anschließend erklärte er den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer. Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte er nach Auffassung des OLG jedoch nicht.

Damit ein Käufer kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen kann, ist stets das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang erforderlich. Bei Gefahrübergang bedeutet dabei in der Regel bei Übergabe der Kaufsache. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatzansprüche oder Rücktritt kommen dagegen grundsätzlich erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung in Betracht.

Das OLG Schleswig stellte nun klar, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels beim Rücktritt auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankomme. Falls der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt dieser Erklärung nicht (mehr) mangelhaft sei, könne der Käufer auch nicht die Rückabwicklung verlangen. Der Käufer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einen Mangel beseitige und anschließend wegen eben dieses Mangels den Rücktritt erkläre, obwohl der Mangel dann gar nicht mehr vorhanden sei.

Generell ist einem Käufer davon abzuraten, beim Vorliegen eines Mangels selbst tätig zu werden. Anders als im Werkrecht gibt es im Kaufrecht nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt allerdings der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Dieser soll die Möglichkeit bekommen, bestehende Mängel zunächst selbst zu beheben.

Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und mit Ihnen Ihre weitere Vorgehensweise planen kann.

http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html

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Hohenzollernring 21-23

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Damit ein Käufer kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen kann, ist stets das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang erforderlich. Bei Gefahrübergang bedeutet dabei in der Regel bei Übergabe der Kaufsache. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatzansprüche oder Rücktritt kommen dagegen grundsätzlich erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung in Betracht.

Das OLG Schleswig stellte nun klar, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels beim Rücktritt auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankomme. Falls der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt dieser Erklärung nicht (mehr) mangelhaft sei, könne der Käufer auch nicht die Rückabwicklung verlangen. Der Käufer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einen Mangel beseitige und anschließend wegen eben dieses Mangels den Rücktritt erkläre, obwohl der Mangel dann gar nicht mehr vorhanden sei.

Generell ist einem Käufer davon abzuraten, beim Vorliegen eines Mangels selbst tätig zu werden. Anders als im Werkrecht gibt es im Kaufrecht nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt allerdings der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Dieser soll die Möglichkeit bekommen, bestehende Mängel zunächst selbst zu beheben.

Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und mit Ihnen Ihre weitere Vorgehensweise planen kann.

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