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BFH: Eigentumsverschaffungsanspruch am Familienheim nicht von Erbschaftssteuer befreit
Datum: Freitag, dem 26. Oktober 2018
Thema: Düsseldorf Infos


BFH: Eigentumsverschaffungsanspruch am Familienheim nicht von Erbschaftssteuer befreit

Bei der Erbschaftssteuer wird zwischen dem Familienheim und dem Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim unterschieden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (Az.: II R 14/16).

Ein Familienheim kann unabhängig von seinem Wert steuerfrei vererbt werden, wenn der erbende Ehepartner oder Lebenspartner das Familienheim weitere zehn Jahre bewohnt. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer gilt mit Einschränkungen auch für Kinder. Das Steuerrecht bietet allerdings einen Fallstrick, wenn nicht das Familienheim, sondern nur der Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim vererbt wird. Dann besteht nach der Rechtsprechung des BFH kein Anspruch auf Befreiung von der Erbschaftssteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 29. November 2017 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten nicht von der Erbschaftssteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass der verstorbene Ehepartner Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der Erbe dieses Eigentum von Todes wegen erwirbt.

Das war in der zu Grunde liegenden Konstellation nicht der Fall. Die Erblasserin hatte 2007 eine Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenplätze für insgesamt rund 4,5 Millionen Euro erworben. Ins Grundbuch wurde eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten eingetragen. Im Dezember 2008 bezog das Ehepaar die Wohnung. Testamentarisch hatte die Erblasserin erklärt, dass ihr Ehemann die Eigentumswohnung allein erhalten solle und das restliche Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Zum Zeitpunkt ihres Todes war die Erblasserin noch nicht als Eigentümerin der Wohnung in das Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod seiner Frau ließ sich der Ehemann im Februar 2010 als Eigentümer ins Grundbuch eintragen und nutzte die Wohnung weiter ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken. In seiner Erbschaftssteuererklärung beantragte er für den Erwerb des Eigenheims die Befreiung von der Erbschaftssteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Auch die Klage des Mannes blieb erfolglos. Der BFH betonte, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigenheims nicht von der Erbschaftssteuer befreit sei.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen der Erbschaftssteuer beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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BFH: Eigentumsverschaffungsanspruch am Familienheim nicht von Erbschaftssteuer befreit

Bei der Erbschaftssteuer wird zwischen dem Familienheim und dem Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim unterschieden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (Az.: II R 14/16).

Ein Familienheim kann unabhängig von seinem Wert steuerfrei vererbt werden, wenn der erbende Ehepartner oder Lebenspartner das Familienheim weitere zehn Jahre bewohnt. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer gilt mit Einschränkungen auch für Kinder. Das Steuerrecht bietet allerdings einen Fallstrick, wenn nicht das Familienheim, sondern nur der Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim vererbt wird. Dann besteht nach der Rechtsprechung des BFH kein Anspruch auf Befreiung von der Erbschaftssteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 29. November 2017 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten nicht von der Erbschaftssteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass der verstorbene Ehepartner Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der Erbe dieses Eigentum von Todes wegen erwirbt.

Das war in der zu Grunde liegenden Konstellation nicht der Fall. Die Erblasserin hatte 2007 eine Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenplätze für insgesamt rund 4,5 Millionen Euro erworben. Ins Grundbuch wurde eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten eingetragen. Im Dezember 2008 bezog das Ehepaar die Wohnung. Testamentarisch hatte die Erblasserin erklärt, dass ihr Ehemann die Eigentumswohnung allein erhalten solle und das restliche Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Zum Zeitpunkt ihres Todes war die Erblasserin noch nicht als Eigentümerin der Wohnung in das Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod seiner Frau ließ sich der Ehemann im Februar 2010 als Eigentümer ins Grundbuch eintragen und nutzte die Wohnung weiter ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken. In seiner Erbschaftssteuererklärung beantragte er für den Erwerb des Eigenheims die Befreiung von der Erbschaftssteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Auch die Klage des Mannes blieb erfolglos. Der BFH betonte, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigenheims nicht von der Erbschaftssteuer befreit sei.

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