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Irreführende Werbung - Verbraucher muss Preisklarheit haben
Datum: Donnerstag, dem 18. Oktober 2018
Thema: Düsseldorf Infos


Irreführende Werbung - Verbraucher muss Preisklarheit haben

Wer mit unrealistisch niedrigen Abschlagsbeträgen wirbt, handelt unlauter und für den Verbraucher irreführend. Diese Art der Werbung stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Kunden werden vielfach mit günstigen Tarifen beworben. Die lassen sich über Vergleichsportale im Internet finden, teilweise werden Verbraucher aber auch direkt angerufen. Falsche oder irreführende Angaben zu den Kosten für die Verbraucher dürfen dabei nicht gemacht werden. Es gelten die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit für den Verbraucher, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dass der Verbraucher Klarheit über den tatsächlichen Preis haben muss, zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2018 (Az.: 6 U 184/17). In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Stromanbieter auf Kundenfang. Er war von einem Mitbewerber auf Unterlassung verklagt worden, weil er Verbraucher anrufen ließ, um sie abzuwerben. Dabei wurde den potenziellen Kunden telefonisch ein günstiger erscheinender monatlicher Abschlag genannt als später in der Auftragsrechnung aufgeführt wurde.

Der beklagte Stromanbieter sah darin keine Irreführung der Verbraucher. Er argumentierte, für den Kunden sei nicht die Höhe des Abschlags entscheidend, sondern die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne.

Das Landgericht Aurich zog dieser Argumentation bereits den Stecker und hatte den Stromanbieter zur Unterlassung derartiger Werbeanrufe verurteilt. Das OLG Oldenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es stellte klar, dass die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit gelten. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem - anhand seines bisherigen Verbrauchs geschätzten - monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde, so das OLG. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagzahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das OLG.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wie beispielsweise irreführende Werbung können sanktioniert werden und Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Irreführende Werbung - Verbraucher muss Preisklarheit haben

Wer mit unrealistisch niedrigen Abschlagsbeträgen wirbt, handelt unlauter und für den Verbraucher irreführend. Diese Art der Werbung stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Kunden werden vielfach mit günstigen Tarifen beworben. Die lassen sich über Vergleichsportale im Internet finden, teilweise werden Verbraucher aber auch direkt angerufen. Falsche oder irreführende Angaben zu den Kosten für die Verbraucher dürfen dabei nicht gemacht werden. Es gelten die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit für den Verbraucher, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dass der Verbraucher Klarheit über den tatsächlichen Preis haben muss, zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2018 (Az.: 6 U 184/17). In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Stromanbieter auf Kundenfang. Er war von einem Mitbewerber auf Unterlassung verklagt worden, weil er Verbraucher anrufen ließ, um sie abzuwerben. Dabei wurde den potenziellen Kunden telefonisch ein günstiger erscheinender monatlicher Abschlag genannt als später in der Auftragsrechnung aufgeführt wurde.

Der beklagte Stromanbieter sah darin keine Irreführung der Verbraucher. Er argumentierte, für den Kunden sei nicht die Höhe des Abschlags entscheidend, sondern die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne.

Das Landgericht Aurich zog dieser Argumentation bereits den Stecker und hatte den Stromanbieter zur Unterlassung derartiger Werbeanrufe verurteilt. Das OLG Oldenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es stellte klar, dass die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit gelten. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem - anhand seines bisherigen Verbrauchs geschätzten - monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde, so das OLG. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagzahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das OLG.

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