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Verstoß gegen Kartellrecht - BGH stärkt Rechte der Geschädigten
Datum: Donnerstag, dem 12. Juli 2018
Thema: Düsseldorf Infos


Verstoß gegen Kartellrecht - BGH stärkt Rechte der Geschädigten

Der BGH hat die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das Kartellrecht mit Urteil vom 12. Juni 2018 bezüglich der Verjährung der Forderungen erleichtert (Az.: KZR 56/16).

Durch illegale Kartellabsprachen verschaffen sich die Kartellanten Vorteile, die für die anderen Marktteilnehmer teuer werden können. Wird gegen ein Kartell ein Bußgeldverfahren eingeleitet, hemmt dies auch die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Diese Hemmung endet sechs Monate nachdem das Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Diese gesetzliche Regelung ist im Juli 2005 in Kraft getreten. Strittig war die Frage, ob die Verjährung auch gehemmt wird, wenn der Kartellrechtsverstoß zwar vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung erfolgte, die Schadensersatzansprüche im Juli 2005 aber noch nicht verjährt waren. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass diese Norm auch in diesen Fällen anzuwenden ist und die Verjährung entsprechend gehemmt wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Konkret ging es in dem Fall vor dem BGH um das sog. Zementkartell. Die Kartellanten hatten über Jahre verschiedene Absprachen getroffen und gegen das Kartellrecht verstoßen. Gegen sie wurde im Jahr 2003 ein Bußgeld festgesetzt, der Bußgeldbescheid wurde erst zehn Jahre später durch eine Entscheidung des Kartellsenats des BGH rechtskräftig. Eine Baustoffhändlerin klagte nun gegen eine Zementherstellerin auf Schadensersatz, da sie aufgrund der Kartellabsprachen überhöhte Preise für Zement zahlen musste. Der BGH musste entscheiden, ob die Schadensersatzansprüche verjährt sind, nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten.

Der Kartellsenat entschied, dass die Ansprüche noch nicht verjährt seien. Die gesetzliche Neuregelung vom 1. Juli 2005 sei auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Kartellrechtsverstoß bereits vor dem 1. Juli 2005 begangen wurde und die Schadensersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

Die Entscheidung des BGH ist von grundsätzlicher Bedeutung und lässt sich auch auf eine Menge anderer Fälle von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verstößen gegen das Kartellrecht anwenden. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.



https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Verstoß gegen Kartellrecht - BGH stärkt Rechte der Geschädigten

Der BGH hat die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das Kartellrecht mit Urteil vom 12. Juni 2018 bezüglich der Verjährung der Forderungen erleichtert (Az.: KZR 56/16).

Durch illegale Kartellabsprachen verschaffen sich die Kartellanten Vorteile, die für die anderen Marktteilnehmer teuer werden können. Wird gegen ein Kartell ein Bußgeldverfahren eingeleitet, hemmt dies auch die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Diese Hemmung endet sechs Monate nachdem das Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Diese gesetzliche Regelung ist im Juli 2005 in Kraft getreten. Strittig war die Frage, ob die Verjährung auch gehemmt wird, wenn der Kartellrechtsverstoß zwar vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung erfolgte, die Schadensersatzansprüche im Juli 2005 aber noch nicht verjährt waren. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass diese Norm auch in diesen Fällen anzuwenden ist und die Verjährung entsprechend gehemmt wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Konkret ging es in dem Fall vor dem BGH um das sog. Zementkartell. Die Kartellanten hatten über Jahre verschiedene Absprachen getroffen und gegen das Kartellrecht verstoßen. Gegen sie wurde im Jahr 2003 ein Bußgeld festgesetzt, der Bußgeldbescheid wurde erst zehn Jahre später durch eine Entscheidung des Kartellsenats des BGH rechtskräftig. Eine Baustoffhändlerin klagte nun gegen eine Zementherstellerin auf Schadensersatz, da sie aufgrund der Kartellabsprachen überhöhte Preise für Zement zahlen musste. Der BGH musste entscheiden, ob die Schadensersatzansprüche verjährt sind, nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten.

Der Kartellsenat entschied, dass die Ansprüche noch nicht verjährt seien. Die gesetzliche Neuregelung vom 1. Juli 2005 sei auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Kartellrechtsverstoß bereits vor dem 1. Juli 2005 begangen wurde und die Schadensersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

Die Entscheidung des BGH ist von grundsätzlicher Bedeutung und lässt sich auch auf eine Menge anderer Fälle von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verstößen gegen das Kartellrecht anwenden. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.



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