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Einladung zur Luxusreise unterliegt nicht der Schenkungssteuer
Datum: Donnerstag, dem 28. Juni 2018
Thema: Düsseldorf Infos


Einladung zur Luxusreise unterliegt nicht der Schenkungssteuer

Die Einladung zu einer Luxuskreuzfahrt kann angenommen werden. Schenkungssteuer wird dafür nicht fällig. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden (Az.: 3 K 77/17).

Großzügige Schenkungen können schnell der Steuer unterliegen. Wird der Freibetrag überschritten und die Schenkung führt bei dem Beschenkten zu einem Vermögenszuwachs wird Schenkungssteuer fällig, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Finanzgericht Hamburg hatte nun zu klären, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt auch zu einem Vermögenszuwachs führt und der Schenkungssteuer unterliegt. Konkret hatte ein Mann seine Lebensgefährtin zu einer überaus luxuriösen Kreuzfahrt eingeladen. Fünf Monate sollte es um die Welt gehen, Penthouse Grand Suite mit Butlerservice inklusive. Insgesamt kostete die Reise rund 500.000 Euro.

Bei diesen Kosten kamen dem Mann Zweifel, ob seine Großzügigkeit nicht auch als Schenkung angesehen werden könnte, die der Schenkungssteuer unterliegt. Daher informierte er das Finanzamt, das ihn zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufforderte. Hier gab der Mann einen Betrag von ca. 25.000 Euro an, die die Kosten für die Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Frau umfassten. Damit wollte sich das Finanzamt nicht begnügen. Es forderte Schenkungssteuer für die Hälfte der Gesamtkosten der Reise.

Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt. Der Mann habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht bereichert worden. Die Lebensgefährtin habe über die Zuwendung auch nicht frei verfügen können, denn sie war an die Bedingung geknüpft, die Kreuzfahrt auch anzutreten und den Mann zu begleiten. Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu sehen, so das FG Hamburg.

Auch eine Vermögensmehrung habe bei der Lebensgefährtin nicht stattgefunden, da es sich um Luxusaufwendungen handele, die sie sonst nicht aufgewendet hätte. Die Begleitung auf die Reise habe sich im gemeinsamen Konsum erschöpft, erklärte das FG Hamburg, das die Revision zum aber Bundesfinanzhof zugelassen hat.

Schenkungen bieten Gestaltungsspielraum und steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/schenkungssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Einladung zur Luxusreise unterliegt nicht der Schenkungssteuer

Die Einladung zu einer Luxuskreuzfahrt kann angenommen werden. Schenkungssteuer wird dafür nicht fällig. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden (Az.: 3 K 77/17).

Großzügige Schenkungen können schnell der Steuer unterliegen. Wird der Freibetrag überschritten und die Schenkung führt bei dem Beschenkten zu einem Vermögenszuwachs wird Schenkungssteuer fällig, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Finanzgericht Hamburg hatte nun zu klären, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt auch zu einem Vermögenszuwachs führt und der Schenkungssteuer unterliegt. Konkret hatte ein Mann seine Lebensgefährtin zu einer überaus luxuriösen Kreuzfahrt eingeladen. Fünf Monate sollte es um die Welt gehen, Penthouse Grand Suite mit Butlerservice inklusive. Insgesamt kostete die Reise rund 500.000 Euro.

Bei diesen Kosten kamen dem Mann Zweifel, ob seine Großzügigkeit nicht auch als Schenkung angesehen werden könnte, die der Schenkungssteuer unterliegt. Daher informierte er das Finanzamt, das ihn zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufforderte. Hier gab der Mann einen Betrag von ca. 25.000 Euro an, die die Kosten für die Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Frau umfassten. Damit wollte sich das Finanzamt nicht begnügen. Es forderte Schenkungssteuer für die Hälfte der Gesamtkosten der Reise.

Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt. Der Mann habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht bereichert worden. Die Lebensgefährtin habe über die Zuwendung auch nicht frei verfügen können, denn sie war an die Bedingung geknüpft, die Kreuzfahrt auch anzutreten und den Mann zu begleiten. Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu sehen, so das FG Hamburg.

Auch eine Vermögensmehrung habe bei der Lebensgefährtin nicht stattgefunden, da es sich um Luxusaufwendungen handele, die sie sonst nicht aufgewendet hätte. Die Begleitung auf die Reise habe sich im gemeinsamen Konsum erschöpft, erklärte das FG Hamburg, das die Revision zum aber Bundesfinanzhof zugelassen hat.

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