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BGH: Auch der Strohmann-Geschäftsführer steht in der Haftung
Datum: Freitag, dem 30. März 2018
Thema: Düsseldorf Infos


BGH: Auch der Strohmann-Geschäftsführer steht in der Haftung

Auch ein formeller Geschäftsführer, der nur als Strohmann eingesetzt ist, steht strafrechtlich in der Haftung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 erneut bekräftigt (Az.: 3 StR 352/16).

Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, kann er in der Haftung stehen. In der Praxis gibt es immer wieder Beispiele, dass ein faktischer Geschäftsführer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, die Geschäfte tatsächlich leitet und der formelle Geschäftsführer im Innenverhältnis kaum Kompetenzen hat und nur als Strohmann fungiert. Dennoch steht auch der Strohmann-Geschäftsführer strafrechtlich in der Verantwortung. Das hat der Bundesgerichtshof erneut bekräftigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Angeklagte formell die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Faktisch wurden die Geschäfte von einer anderen Person geführt. Da die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt hatte, wurde die formelle Geschäftsführerin angeklagt.

Die Angeklagte war als alleinige Geschäftsführerin eingetragen und durch Gesellschafterbeschluss bestimmt worden. Allein diese Stellung begründe schon die Verantwortlichkeit der formellen Geschäftsführerin als Organ der Gesellschaft nach außen, so der BGH. Daher sei es auch ihre Pflicht gewesen, für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Dem stehe nicht entgegen, dass eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei.

Auch wenn der formelle Geschäftsführer im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen habe und nur als Strohmann fungiere, entlasse ihn das nicht aus seiner strafrechtlichen Verantwortung. Ein formal wirksam bestellter Geschäftsführer habe von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten. Die Verantwortlichkeit knüpfe sich an die Organstellung. Auch einem Geschäftsführer, der nur pro-forma eingesetzt ist, sei die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen nicht unmöglich, so der BGH weiter. Notfalls müsse der Strohmann-Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Rechte wahrzunehmen. Anderenfalls müsse er sein Amt niederlegen.

Bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung sind im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetente Ansprechpartner.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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BGH: Auch der Strohmann-Geschäftsführer steht in der Haftung

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Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, kann er in der Haftung stehen. In der Praxis gibt es immer wieder Beispiele, dass ein faktischer Geschäftsführer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, die Geschäfte tatsächlich leitet und der formelle Geschäftsführer im Innenverhältnis kaum Kompetenzen hat und nur als Strohmann fungiert. Dennoch steht auch der Strohmann-Geschäftsführer strafrechtlich in der Verantwortung. Das hat der Bundesgerichtshof erneut bekräftigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Angeklagte formell die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Faktisch wurden die Geschäfte von einer anderen Person geführt. Da die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt hatte, wurde die formelle Geschäftsführerin angeklagt.

Die Angeklagte war als alleinige Geschäftsführerin eingetragen und durch Gesellschafterbeschluss bestimmt worden. Allein diese Stellung begründe schon die Verantwortlichkeit der formellen Geschäftsführerin als Organ der Gesellschaft nach außen, so der BGH. Daher sei es auch ihre Pflicht gewesen, für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Dem stehe nicht entgegen, dass eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei.

Auch wenn der formelle Geschäftsführer im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen habe und nur als Strohmann fungiere, entlasse ihn das nicht aus seiner strafrechtlichen Verantwortung. Ein formal wirksam bestellter Geschäftsführer habe von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten. Die Verantwortlichkeit knüpfe sich an die Organstellung. Auch einem Geschäftsführer, der nur pro-forma eingesetzt ist, sei die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen nicht unmöglich, so der BGH weiter. Notfalls müsse der Strohmann-Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Rechte wahrzunehmen. Anderenfalls müsse er sein Amt niederlegen.

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