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BFH zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Schenkungssteuer
Datum: Donnerstag, dem 08. März 2018
Thema: Düsseldorf Infos


BFH zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Schenkungssteuer

Bei Schenkungen unter Lebendenden fällt Schenkungssteuer an. Der Bundesfinanzhof hat nun mit aktuellen Urteilen zum Anfall der Schenkungssteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden.

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 13. September 2017 unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden (Az.: II R 54/15 und II R 32/16). Das bedeutet, dass das zuständige Finanzamt in einem solchen Fall keine Schenkungssteuer festsetzen kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dennoch ist das Thema Schenkungssteuer damit noch nicht vom Tisch. Denn der BFH stellte auch fest, dass in einem solchen Fall eine Schenkung des GmbH-Gesellschafters an eine ihm nahestehende Person vorliegen kann.

Folgender Sachverhalt lag den Urteilen des BFH zu Grunde: In den beiden Fällen hatten jeweils die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Mietverträge waren von den Gesellschaftern mitunterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen worden. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der Mietzins überzogen war. Insoweit lagen ertragsteuerrechtlich unstrittig verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vor. Die zuständigen Finanzämter legten zudem die Schenkungssteuer fest. Denn die überhöhten Zahlungen seien als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen anzusehen und entsprechend zu besteuern.

Die Klagen der Ehepartner gegen die Schenkungssteuer hatten Erfolg. Der BFH entschied aufgrund einer geänderten Beurteilung, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH sei, sofern der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt habe.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses sei dann das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Dann kann aber der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der ihm nahestehenden Person vorliegt, hänge von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ab, so der BFH. Dann wäre ggf. auch Schenkungssteuer fällig.

Um nicht in den Verdacht der Steuerhinterziehung zu geraten, können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/schenkungssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Bei Schenkungen unter Lebendenden fällt Schenkungssteuer an. Der Bundesfinanzhof hat nun mit aktuellen Urteilen zum Anfall der Schenkungssteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden.

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 13. September 2017 unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden (Az.: II R 54/15 und II R 32/16). Das bedeutet, dass das zuständige Finanzamt in einem solchen Fall keine Schenkungssteuer festsetzen kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dennoch ist das Thema Schenkungssteuer damit noch nicht vom Tisch. Denn der BFH stellte auch fest, dass in einem solchen Fall eine Schenkung des GmbH-Gesellschafters an eine ihm nahestehende Person vorliegen kann.

Folgender Sachverhalt lag den Urteilen des BFH zu Grunde: In den beiden Fällen hatten jeweils die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Mietverträge waren von den Gesellschaftern mitunterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen worden. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der Mietzins überzogen war. Insoweit lagen ertragsteuerrechtlich unstrittig verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vor. Die zuständigen Finanzämter legten zudem die Schenkungssteuer fest. Denn die überhöhten Zahlungen seien als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen anzusehen und entsprechend zu besteuern.

Die Klagen der Ehepartner gegen die Schenkungssteuer hatten Erfolg. Der BFH entschied aufgrund einer geänderten Beurteilung, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH sei, sofern der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt habe.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses sei dann das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Dann kann aber der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der ihm nahestehenden Person vorliegt, hänge von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ab, so der BFH. Dann wäre ggf. auch Schenkungssteuer fällig.

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