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GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrungsbericht Unterscheidungskraft einer Marke
Datum: Donnerstag, dem 30. November 2017
Thema: Düsseldorf Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrungsbericht Unterscheidungskraft einer Marke

Um ein Unternehmenskennzeichnen als Marke anmelden zu können, muss es die notwendige Unterscheidungskraft zu Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufweisen.

Marken sind für Unternehmen ein hohes Gut. Sie erzeugen beim Verbraucher einen großen Wiedererkennungswert und grenzen sich von den Waren und Dienstleistungen der Mitbewerber ab. Mit der Anmeldung der Marke ist das Kennzeichen geschützt und darf nur noch vom Inhaber der Marke genutzt werden. Grundsätzlich können Zeichen, die geeignet sind, die eigenen Waren und Dienstleistungen von den Produkten anderer Anbieter zu unterscheiden als Marke angemeldet werden. Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte scheitern Markenanmeldungen vor allem daran, dass absolute Schutzhindernisse, die einer Anmeldung der Marke entgegenstehen, nicht beachtet werden.

Ein solches absolutes Schutzhindernis ist die mangelnde Unterscheidungskraft. Durch die Unterscheidungskraft soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnen und sie von den Produkten anderer Anbieter unterscheiden zu können. Bestehen Marken aus mehreren Elementen muss die Unterscheidungskraft bei der Gesamtheit der Marke vorliegen. Vom normal informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher kann nicht verlangt werden, dass er die Marke analysiert. Rein beschreibende Angaben können ebenso ein Schutzhindernis darstellen, da die Allgemeinheit hier ein Freihaltebedürfnis hat. Das kann z.B. bei beschreibenden Begriffen wie "vegetarisch" oder "vegan" der Fall sein.

Ein weiteres Kriterium ist, dass die Marke grafisch darstellbar ist. Bei Wortmarken oder Bildmarken ist das in der Regel unproblematisch. Allerdings gilt diese Anforderung beispielsweise auch für Hörmarken. Hier kann die Marke aber durch die Noten dargestellt werden.

Darüber hinaus dürfen auch nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt oder der Verbraucher getäuscht werden.

Unternehmenskennzeichen, die diese Anforderungen erfüllen, können als Marke angemeldet werden, beispielsweise als Wortmarke, Bildmarke, Hörmarke, Farbmarke, 3D-Marke oder Kombinationen daraus.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Markenrecht und kann prüfen, ob eine Markenanmeldung möglich ist. Ebenso kann sie bei Markenrechtsverletzungen Ansprüche durchsetzen bzw. abwehren.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com

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Um ein Unternehmenskennzeichnen als Marke anmelden zu können, muss es die notwendige Unterscheidungskraft zu Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufweisen.

Marken sind für Unternehmen ein hohes Gut. Sie erzeugen beim Verbraucher einen großen Wiedererkennungswert und grenzen sich von den Waren und Dienstleistungen der Mitbewerber ab. Mit der Anmeldung der Marke ist das Kennzeichen geschützt und darf nur noch vom Inhaber der Marke genutzt werden. Grundsätzlich können Zeichen, die geeignet sind, die eigenen Waren und Dienstleistungen von den Produkten anderer Anbieter zu unterscheiden als Marke angemeldet werden. Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte scheitern Markenanmeldungen vor allem daran, dass absolute Schutzhindernisse, die einer Anmeldung der Marke entgegenstehen, nicht beachtet werden.

Ein solches absolutes Schutzhindernis ist die mangelnde Unterscheidungskraft. Durch die Unterscheidungskraft soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnen und sie von den Produkten anderer Anbieter unterscheiden zu können. Bestehen Marken aus mehreren Elementen muss die Unterscheidungskraft bei der Gesamtheit der Marke vorliegen. Vom normal informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher kann nicht verlangt werden, dass er die Marke analysiert. Rein beschreibende Angaben können ebenso ein Schutzhindernis darstellen, da die Allgemeinheit hier ein Freihaltebedürfnis hat. Das kann z.B. bei beschreibenden Begriffen wie "vegetarisch" oder "vegan" der Fall sein.

Ein weiteres Kriterium ist, dass die Marke grafisch darstellbar ist. Bei Wortmarken oder Bildmarken ist das in der Regel unproblematisch. Allerdings gilt diese Anforderung beispielsweise auch für Hörmarken. Hier kann die Marke aber durch die Noten dargestellt werden.

Darüber hinaus dürfen auch nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt oder der Verbraucher getäuscht werden.

Unternehmenskennzeichen, die diese Anforderungen erfüllen, können als Marke angemeldet werden, beispielsweise als Wortmarke, Bildmarke, Hörmarke, Farbmarke, 3D-Marke oder Kombinationen daraus.

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