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GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Unterscheidungskraft einer Marke
Datum: Mittwoch, dem 08. November 2017
Thema: Düsseldorf Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Unterscheidungskraft einer Marke

Bevor ein Zeichen als Marke angemeldet werden kann, muss bewertet werden, ob es die notwendige Unterscheidungskraft von den Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweist.

Marken erzeugen beim Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert und haben für Unternehmen einen hohen Wert. Daher ist es sinnvoll, die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen zu lassen. Dadurch wird die Marke davor geschützt, von anderen Unternehmen genutzt zu werden. Kommt es zu Verletzungen des Markenrechts, kann juristisch dagegen vorgegangen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Vor der Eintragung sollte aber die Bewertung stehen, ob das Zeichen auch die Voraussetzungen erfüllt, als Marke angemeldet zu werden. Dazu müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. So muss das Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft zu den Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweisen. Ohne diese Unterscheidungskraft kann die Anmeldung als Marke nicht vorgenommen werden. Ebenso darf das Zeichen nicht nur eine beschreibende Funktion der Waren oder Dienstleistungen haben. Vor der Markenanmeldung wird daher vom Deutschen Patent- und Markenamt überprüft, ob ein sog. absolutes Schutzhindernis der Eintragung im Wege steht.

Zu beachten ist aber, dass nicht geprüft wird, ob bereits eine andere Marke in gleicher oder zumindest ähnlicher Form eingetragen ist. Darum sollte vor der Anmeldung recherchiert werden, ob durch die Eintragung die Rechte einer bereits bestehenden älteren Marke verletzt werden. Dann kann der Inhaber der älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen können die Folge sein.

Daher sollte zunächst immer die Bewertung stehen, ob ein absolutes Schutzhindernis für die Eintragung des Zeichens als Marke besteht und ob bereits bestehende Markenrechte verletzt werden. Ist dies nicht der Fall können Zeichen aus Wörtern, Zahlen, Farben, Abbildungen als Marke angemeldet werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für Hörzeichen.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte sind die kompetenten Ansprechpartner, wenn es darum geht, eine Marke eintragen zu lassen, sie zu schützen und Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend zu machen.



https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com

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Bevor ein Zeichen als Marke angemeldet werden kann, muss bewertet werden, ob es die notwendige Unterscheidungskraft von den Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweist.

Marken erzeugen beim Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert und haben für Unternehmen einen hohen Wert. Daher ist es sinnvoll, die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen zu lassen. Dadurch wird die Marke davor geschützt, von anderen Unternehmen genutzt zu werden. Kommt es zu Verletzungen des Markenrechts, kann juristisch dagegen vorgegangen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Vor der Eintragung sollte aber die Bewertung stehen, ob das Zeichen auch die Voraussetzungen erfüllt, als Marke angemeldet zu werden. Dazu müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. So muss das Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft zu den Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweisen. Ohne diese Unterscheidungskraft kann die Anmeldung als Marke nicht vorgenommen werden. Ebenso darf das Zeichen nicht nur eine beschreibende Funktion der Waren oder Dienstleistungen haben. Vor der Markenanmeldung wird daher vom Deutschen Patent- und Markenamt überprüft, ob ein sog. absolutes Schutzhindernis der Eintragung im Wege steht.

Zu beachten ist aber, dass nicht geprüft wird, ob bereits eine andere Marke in gleicher oder zumindest ähnlicher Form eingetragen ist. Darum sollte vor der Anmeldung recherchiert werden, ob durch die Eintragung die Rechte einer bereits bestehenden älteren Marke verletzt werden. Dann kann der Inhaber der älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen können die Folge sein.

Daher sollte zunächst immer die Bewertung stehen, ob ein absolutes Schutzhindernis für die Eintragung des Zeichens als Marke besteht und ob bereits bestehende Markenrechte verletzt werden. Ist dies nicht der Fall können Zeichen aus Wörtern, Zahlen, Farben, Abbildungen als Marke angemeldet werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für Hörzeichen.

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