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BGH: Auch eine quadratische Form kann Markenschutz genießen
Datum: Montag, dem 23. Oktober 2017
Thema: Düsseldorf Infos


BGH: Auch eine quadratische Form kann Markenschutz genießen

Dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen, können Markenschutz genießen. Das hat der BGH in zwei Fällen am 18. Oktober 2017 entschieden (Az.: I ZB 3/17 und I ZB 4/17).

Nach dem Markengesetz kann auch die dreidimensionale Form einer Ware Markenschutz genießen, wenn diese Form nicht ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ein Schokoladenhersteller und ein Traubenzuckerhersteller hatten ihre dreidimensionalen Zeichen als Marke eintragen lassen. Mitbewerber wollten dies nicht auf sich beruhen lassen und beantragten die Löschung der Marken. Der Streit führte die Parteien schließlich vor den Bundesgerichtshof.

Zuvor hatte das Bundespatentgericht die Löschung der beiden Marken angeordnet. Es erkannte in allen wesentlichen Merkmalen der in den Marken gezeigten Formen der Waren nur technische Funktionen. Der BGH hat die Beschlüsse jedoch aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatengericht zurückverwiesen. Vom Markenschutz seien nur Zeichen auszuschließen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Funktion erforderlich ist. Dies sei weder bei der Schokolade noch bei dem Traubenzucker der Fall, so der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH.

Beim Traubenzucker führte der Senat aus, dass die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen keine technische Funktion seien, sondern dem Verbraucher einen angenehmeren Verzehr ermöglichen sollen. Dies sei eine sensorische Wirkung. Auch bei der Schokolade liege in der quadratischen Form keine wesentliche Gebrauchseigenschaft. Als Marke könnten auch dreidimensionale Zeichen, einschließlich der Form einer Ware, zugelassen werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Das Bundespatentgericht wird nun entscheiden müssen, ob andere Gründe vorliegen, die den Markenschutz für die beiden Produkte ausschließen.

Marken haben für die Unternehmen einen beträchtlichen Wert, der geschützt werden soll. Dazu muss allerdings geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, um ein Zeichen als Marke schützen zu lassen. Auch dürfen nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können rund um die Markenanmeldung und Markenschutz beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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BGH: Auch eine quadratische Form kann Markenschutz genießen

Dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen, können Markenschutz genießen. Das hat der BGH in zwei Fällen am 18. Oktober 2017 entschieden (Az.: I ZB 3/17 und I ZB 4/17).

Nach dem Markengesetz kann auch die dreidimensionale Form einer Ware Markenschutz genießen, wenn diese Form nicht ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ein Schokoladenhersteller und ein Traubenzuckerhersteller hatten ihre dreidimensionalen Zeichen als Marke eintragen lassen. Mitbewerber wollten dies nicht auf sich beruhen lassen und beantragten die Löschung der Marken. Der Streit führte die Parteien schließlich vor den Bundesgerichtshof.

Zuvor hatte das Bundespatentgericht die Löschung der beiden Marken angeordnet. Es erkannte in allen wesentlichen Merkmalen der in den Marken gezeigten Formen der Waren nur technische Funktionen. Der BGH hat die Beschlüsse jedoch aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatengericht zurückverwiesen. Vom Markenschutz seien nur Zeichen auszuschließen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Funktion erforderlich ist. Dies sei weder bei der Schokolade noch bei dem Traubenzucker der Fall, so der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH.

Beim Traubenzucker führte der Senat aus, dass die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen keine technische Funktion seien, sondern dem Verbraucher einen angenehmeren Verzehr ermöglichen sollen. Dies sei eine sensorische Wirkung. Auch bei der Schokolade liege in der quadratischen Form keine wesentliche Gebrauchseigenschaft. Als Marke könnten auch dreidimensionale Zeichen, einschließlich der Form einer Ware, zugelassen werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Das Bundespatentgericht wird nun entscheiden müssen, ob andere Gründe vorliegen, die den Markenschutz für die beiden Produkte ausschließen.

Marken haben für die Unternehmen einen beträchtlichen Wert, der geschützt werden soll. Dazu muss allerdings geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, um ein Zeichen als Marke schützen zu lassen. Auch dürfen nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können rund um die Markenanmeldung und Markenschutz beraten.

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