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Rechtsanwalt Offenbach und Rechtsanwalt Dreieich - Anwaltskanzlei Sachse - Familienrecht
Datum: Freitag, dem 14. Oktober 2011
Thema: Düsseldorf Infos


Der Unterhaltsbetrag und der Sonderbedarf

Von den gezahlten Unterhaltsbeträgen sind grundsätzlich sämtliche Kosten der Lebensführung zu bestreiten.

Allerdings können aber Situationen im Leben eintreten, die es dem Unterhaltsberechtigten unmöglich machen, die entstehenden Kosten mit dem laufenden Unterhalt zu bezahlen.

Dann spricht man vom sogenannten Sonderbedarf.

Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn der Bedarf unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist.

Unregelmäßig bedeutet dabei, dass die Bedarfslage unvorhersehbar und überraschend eingetreten ist und vom Unterhaltsberechtigten bei seiner Finanzplanung beim besten Willen nicht berücksichtigt werden konnte.

Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist, ist im Einzelfall zu klären. Beim Kindesunterhalt lässt sich folgende Faustregel aufstellen: Je geringer der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhalt ist, desto eher ist von einer außergewöhnlichen Belastung auszugehen.

Hier ist nur eine Einzelfallenscheidung möglich, die alle Besonderheiten der speziellen Familie berücksichtigt.
Liegt bei einem Kind ein Sonderbedarf vor, so hat sich der betreuende Elternteil im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an dessen Finanzierung zu beteiligen.

Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Dreieich (http://kanzlei-sachse.de/index.php/familienrecht-langen-offenbach-dreieich-neu-isenburg.html), Familienrecht Egelsbach, Familienrecht Offenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/familienrecht-langen-offenbach-dreieich-neu-isenburg.html) und Familienrecht Mörfelden-Walldorf (http://kanzlei-sachse.de/index.php/familienrecht-langen-offenbach-dreieich-neu-isenburg.html) erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://kanzlei-sachse.de - Rechtsanwalt Offenbach (http://kanzlei-sachse.de) und Rechtsanwalt Dreieich (http://kanzlei-sachse.de).

Als in Langen (Hessen) und in Offenbach am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Offenbach, Darmstadt und Frankfurt in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.

Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.

Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Die Kanzlei betreut:

das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und Zivilrecht

Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://www.kanzlei-sachse.de

(Siehe auch zum SEO-Contest >> Bier ausgeben << hier.)


Der Unterhaltsbetrag und der Sonderbedarf

Von den gezahlten Unterhaltsbeträgen sind grundsätzlich sämtliche Kosten der Lebensführung zu bestreiten.

Allerdings können aber Situationen im Leben eintreten, die es dem Unterhaltsberechtigten unmöglich machen, die entstehenden Kosten mit dem laufenden Unterhalt zu bezahlen.

Dann spricht man vom sogenannten Sonderbedarf.

Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn der Bedarf unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist.

Unregelmäßig bedeutet dabei, dass die Bedarfslage unvorhersehbar und überraschend eingetreten ist und vom Unterhaltsberechtigten bei seiner Finanzplanung beim besten Willen nicht berücksichtigt werden konnte.

Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist, ist im Einzelfall zu klären. Beim Kindesunterhalt lässt sich folgende Faustregel aufstellen: Je geringer der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhalt ist, desto eher ist von einer außergewöhnlichen Belastung auszugehen.

Hier ist nur eine Einzelfallenscheidung möglich, die alle Besonderheiten der speziellen Familie berücksichtigt.
Liegt bei einem Kind ein Sonderbedarf vor, so hat sich der betreuende Elternteil im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an dessen Finanzierung zu beteiligen.

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