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BGH stärkt Verbraucherrechte beim Widerspruch von Renten- und Lebensversicherungen
Datum: Dienstag, dem 12. Januar 2016
Thema: Düsseldorf Infos


BGH stärkt Verbraucherrechte beim Widerspruch von Renten- und Lebensversicherungen

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 erneut die Rechte der Verbraucher beim Widerspruch von Rentenversicherungen bzw. Lebensversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 284/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wurde der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt, ist auch Jahre nach Abschluss der Police die Rückabwicklung der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung möglich. Es gilt das sog. "ewige Widerrufsrecht", da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Das geht aus einer erneut verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Vor dem IV. Zivilsenat des BGH landete der Fall eines Versicherungsnehmers, der 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Im Februar 2008 erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer erkannte lediglich die Kündigung an und zahlte den entsprechenden Rückkaufswert aus. Dagegen klagte der Verbraucher und verlangte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien. Nachdem er in den ersten Instanzen scheiterte, war die Klage vor dem BGH erfolgreich.

Der Senat erkannte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da sie den Beginn der Widerspruchsfrist nur vom Erhalt des Versicherungsscheins abhängig gemacht habe. Darüber hinaus sei sie drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben worden. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Allerdings hatten EuGH und BGH bereits entschieden, dass diese Regelung gegen europäisches Recht verstoße. Demnach bestehe das Widerspruchsrecht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung weiter fort und die Police könne auch noch Jahre nach Abschuss widerrufen werden. Dem stehe auch die hilfsweise Kündigung nicht entgegen.

Für Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 einen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen haben, bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gute Chancen einen Widerspruch durchzusetzen und die Versicherung rückabzuwickeln. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich Verbraucher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info@grprainer.com
+49 221 2722750
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 erneut die Rechte der Verbraucher beim Widerspruch von Rentenversicherungen bzw. Lebensversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 284/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wurde der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt, ist auch Jahre nach Abschluss der Police die Rückabwicklung der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung möglich. Es gilt das sog. "ewige Widerrufsrecht", da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Das geht aus einer erneut verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Vor dem IV. Zivilsenat des BGH landete der Fall eines Versicherungsnehmers, der 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Im Februar 2008 erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer erkannte lediglich die Kündigung an und zahlte den entsprechenden Rückkaufswert aus. Dagegen klagte der Verbraucher und verlangte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien. Nachdem er in den ersten Instanzen scheiterte, war die Klage vor dem BGH erfolgreich.

Der Senat erkannte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da sie den Beginn der Widerspruchsfrist nur vom Erhalt des Versicherungsscheins abhängig gemacht habe. Darüber hinaus sei sie drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben worden. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Allerdings hatten EuGH und BGH bereits entschieden, dass diese Regelung gegen europäisches Recht verstoße. Demnach bestehe das Widerspruchsrecht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung weiter fort und die Police könne auch noch Jahre nach Abschuss widerrufen werden. Dem stehe auch die hilfsweise Kündigung nicht entgegen.

Für Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 einen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen haben, bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gute Chancen einen Widerspruch durchzusetzen und die Versicherung rückabzuwickeln. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich Verbraucher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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