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Firma in den USA gründen mit Aczento Inc
Datum: Mittwoch, dem 21. Januar 2015
Thema: Düsseldorf Infos


Auf jeden Fall ist es aber notwendig, dass die U.S. Corporation nicht nur eine Briefkastengesellschaft, sondern eine juristisch korrekt konzipierte, im Handelsregister des jeweiligen U.S. Bundesstaats eingetragene Firma mit U.S. Steuernummer, U.S. Telefonnummer, U.S. Straßenadresse (nicht P.O. Box), U.S. Bankverbindungen und einem U.S. Direktorium ist. Wenn diese Voraussetzungen bestehen, gibt es viele interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Natürlich fördern wir keine Illegalitäten: Unsere Empfehlungen dienen nicht der Steuerhinterziehung oder vollkommenen Befreiung von Einkommensteuern (so etwas gibt es nirgendwo) sondern lediglich der völlig legalen Steuerminderung. In den USA kann man ziemlich dieselben Geschäftskosten wie auch in Europa üblich, von den US Steuern absetzen, wobei es sehr interessante Möglichkeiten über Pensionspläne u.ä. gibt. Auch kann man von den U.S. Steuerbehörden nur drei Jahre für eine normale Steuerprüfung erfasst werden - nicht zehn Jahre, wie in Europa.

Auf jeden Fall ist es aber notwendig, dass die U.S. Corporation nicht nur eine Briefkastengesellschaft, sondern eine juristisch korrekt konzipierte, im Handelsregister des jeweiligen U.S. Bundesstaats eingetragene Firma mit U.S. Steuernummer, U.S. Telefonnummer, U.S. Straßenadresse (nicht P.O. Box), U.S. Bankverbindungen und einem U.S. Direktorium ist. Wenn diese Voraussetzungen bestehen, gibt es viele interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Eine der vielen Steuerminderungsmöglichkeiten besteht, falls man im Begriff ist mit seiner heimischen Firma einen Dienstleistungsvertrag mit einer anderen europäischen Firma einzugehen. In diesem Fall sollte man diesen Dienstleistungsvertrag gemeinschaftlich mit seiner U.S. Corporation als Joint Venture abschließen. Hier würde z.B. Ihre heimische Firma in Gemeinschaft mit der U.S. Corporation einen Vertrag mit der anderen Firma für gewisse Dienstleistungen abschließen. Somit würde die andere Vertragsfirma das Honorar zu gleichen Teilen an Ihre heimische Firma und an die U.S. Corporation zahlen, wovon nur Ihr Anteil in Europa versteuert werden müsste.

Auch bei dem Verkauf von Immobilien kann man die Versteuerung des Gewinns vermeiden. Hierfür gründet man eine U.S. Holding, also eine Muttergesellschaft, und für jede Immobilie eine Tochter-Corporation (das lohnt sich natürlich nicht beim Verkauf von Gartenlauben). Die Immobilie wird vor dem Verkauf im Grundbuch auf den Namen der Tochter- Corporation eingetragen. Dies ist sogar im deutschen Grundbuch möglich, wo das Finanzamt nach Sicherstellung der Grunderwerbssteuer verpflichtet ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Beim Weiterverkauf geschieht im Grundbuch gar nichts, weil nicht die Immobilie, sondern die Corporation verkauft wurde. Auch passiert steuerlich nichts, weil das Geld für den Verkauf von der U.S. Mutter-Corporation eingestrichen wurde. Falls Sie Ihr schwerverdientes Geld nicht in Euro, sondern lieber in Dollar Umtauschen, und das Geld im Ausland sicher anlegen wollen, aber den diversen Investitionsangeboten nicht ganz trauen, investieren Sie Ihr Geld (oder sonstigen Besitz) doch in Ihre eigene Corporation. Die Corporation erteilt Ihnen dafür Aktien. Für diese Aktien ist keine Gewinnsteuer zu zahlen, und die Corporation muss auf das eingezahlte Kapital keine Einkommensteuern bezahlen. Die Corporation kann dann ja den enorm profitablen U.S. Börsen- oder Immobilienmarkt investieren, ohne dass die Profite in Europa versteuert werden müssen. Auch ist in den USA eine U.S. Corporation bei Immobilienverkäufen von der Quellensteuer, die normalerweise auf von Ausländern getätigte Immobilienverkäufe erhoben wird, befreit. Es gibt also schon viele Möglichkeiten, mit einer U.S. Corporation Steuererleichterungen zu realisieren, nur muss es richtig - und natürlich auch legal - angepackt werden.

Bitte Beachten!

Selbst wenn Sie meinen, dass ja die U.S. Einkommensteuer bei einem Nettoeinkommen von mehr als $100.000 mit 34% nicht bedeutend niedriger als die Einkommensteuer in Deutschland ist, sollten Sie nicht den Entfall der Gewerbe- Umsatz- Erbe- und Vermögenssteuer vergessen. Schon allein der Entfall von diesen unnötigen Steuern sollte eine U.S. Corporation recht attraktiv machen.

Falls man auch die U.S. Besteuerung mindern will, besteht sogar hierfür eine Möglichkeit durch Nutzung einer Offshore Holding Corporation. Allerdings klappt all dies nur, wenn die Corporation auch für Ihre Zwecke richtig aufgesetzt worden ist. Es reicht nicht, sich schnell eine U.S. Corporation von einem Feld-,Wald- und Wiesen-Gründer zu kaufen, dem nicht bekannt ist, dass man in Europa, wie z.B. in Deutschland, auch mit einer U.S. Corporation unter Artikel 10 der Abgabenordnung steuerpflichtig werden kann. Nach deutschem und auch EU- Recht ist es nicht ausschlaggebend, wo eine Firma ihren handelsgerichtlichen oder handelsregisterlichen Sitz hat.

Die Steuerpflicht entsteht vielmehr an dem Ort, an dem die maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden. Da es aus den U.S. Corporationsverfassungen der Mitanbieter nie hervorgeht, wo die Willensbildung stattzufinden hat, zahlen die Kunden unserer Konkurrenz früher oder später leider doch die heimischen Steuern. Unseren Mandanten passiert das natürlich nicht, da aus den von unseren Anwälten aufgesetzten Corporationsdokumenten juristisch hieb- und stichfest hervorgeht, dass der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille innerhalb der USA enstanden ist.

Dies setzt allerdings auch voraus, dass die Corporation ihre Firmenadresse mit eigenem Telefonanschluss in den USA hat. Hat sie das nicht, kann das möglicherweise unangenehme Folgen haben. (So wurde vor kurzem durch das Oberlandesgericht Düsseldorf dem deutschen Besitzer einer Delaware Corporation der Schutz seiner Corporation analog des Paragraphen 11 Abs. 2 GmbHG, Abs.1 Satz 2 AktG aberkannt und er für die Tätigkeiten der Corporation persönlich haftbar gemacht, weil seine Corporation keine im U.S. Telefonbuch eingetragene Telefonnummer und Adresse hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 -6U 59/94). Derartige Schwierigkeiten können durch unsere Telefon- und Faxdienste vermieden werden, bei welchen die Telefonnummer und Adresse der Corporation nicht nur auf dem Briefpapier, sondern auch im Telefonbuch eingetragen und von der Auskunft erfragbar sind. Auch wäre ein Beitritt zu der amerikanischen Industrie & Handelskammer (Chamber of Commerce) zu empfehlen. Wenn die Corporation darüber hinaus mit unserem Internet Service auch noch im amerikanischen Internet eingetragen ist, wäre an der Tatsache, dass es sich um eine ganz normale, fest angesessene U.S. Firma handelt, nicht mehr zu rütteln.

http://www.aczento.com/firmengruendung/firmengruendung-usa

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/3182 sowie http://www.aczento.com.

Über Aczento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätigt sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern. Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen.Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner der immer für Sie erreichbar ist.

Firmenkontakt:
Aczento Consulting Group
Maximilianstraße 35a
80539 München
Deutschland
+49.800.2293686
info@aczento.com
http://www.aczento.com

Pressekontakt:
Aczento Consulting Group
Tobias Meister
Maximilianstraße 35a
80539 München
Deutschland
+49.89.2155.3207
info@aczento.com
http://www.aczento.com



Auf jeden Fall ist es aber notwendig, dass die U.S. Corporation nicht nur eine Briefkastengesellschaft, sondern eine juristisch korrekt konzipierte, im Handelsregister des jeweiligen U.S. Bundesstaats eingetragene Firma mit U.S. Steuernummer, U.S. Telefonnummer, U.S. Straßenadresse (nicht P.O. Box), U.S. Bankverbindungen und einem U.S. Direktorium ist. Wenn diese Voraussetzungen bestehen, gibt es viele interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Natürlich fördern wir keine Illegalitäten: Unsere Empfehlungen dienen nicht der Steuerhinterziehung oder vollkommenen Befreiung von Einkommensteuern (so etwas gibt es nirgendwo) sondern lediglich der völlig legalen Steuerminderung. In den USA kann man ziemlich dieselben Geschäftskosten wie auch in Europa üblich, von den US Steuern absetzen, wobei es sehr interessante Möglichkeiten über Pensionspläne u.ä. gibt. Auch kann man von den U.S. Steuerbehörden nur drei Jahre für eine normale Steuerprüfung erfasst werden - nicht zehn Jahre, wie in Europa.

Auf jeden Fall ist es aber notwendig, dass die U.S. Corporation nicht nur eine Briefkastengesellschaft, sondern eine juristisch korrekt konzipierte, im Handelsregister des jeweiligen U.S. Bundesstaats eingetragene Firma mit U.S. Steuernummer, U.S. Telefonnummer, U.S. Straßenadresse (nicht P.O. Box), U.S. Bankverbindungen und einem U.S. Direktorium ist. Wenn diese Voraussetzungen bestehen, gibt es viele interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Eine der vielen Steuerminderungsmöglichkeiten besteht, falls man im Begriff ist mit seiner heimischen Firma einen Dienstleistungsvertrag mit einer anderen europäischen Firma einzugehen. In diesem Fall sollte man diesen Dienstleistungsvertrag gemeinschaftlich mit seiner U.S. Corporation als Joint Venture abschließen. Hier würde z.B. Ihre heimische Firma in Gemeinschaft mit der U.S. Corporation einen Vertrag mit der anderen Firma für gewisse Dienstleistungen abschließen. Somit würde die andere Vertragsfirma das Honorar zu gleichen Teilen an Ihre heimische Firma und an die U.S. Corporation zahlen, wovon nur Ihr Anteil in Europa versteuert werden müsste.

Auch bei dem Verkauf von Immobilien kann man die Versteuerung des Gewinns vermeiden. Hierfür gründet man eine U.S. Holding, also eine Muttergesellschaft, und für jede Immobilie eine Tochter-Corporation (das lohnt sich natürlich nicht beim Verkauf von Gartenlauben). Die Immobilie wird vor dem Verkauf im Grundbuch auf den Namen der Tochter- Corporation eingetragen. Dies ist sogar im deutschen Grundbuch möglich, wo das Finanzamt nach Sicherstellung der Grunderwerbssteuer verpflichtet ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Beim Weiterverkauf geschieht im Grundbuch gar nichts, weil nicht die Immobilie, sondern die Corporation verkauft wurde. Auch passiert steuerlich nichts, weil das Geld für den Verkauf von der U.S. Mutter-Corporation eingestrichen wurde. Falls Sie Ihr schwerverdientes Geld nicht in Euro, sondern lieber in Dollar Umtauschen, und das Geld im Ausland sicher anlegen wollen, aber den diversen Investitionsangeboten nicht ganz trauen, investieren Sie Ihr Geld (oder sonstigen Besitz) doch in Ihre eigene Corporation. Die Corporation erteilt Ihnen dafür Aktien. Für diese Aktien ist keine Gewinnsteuer zu zahlen, und die Corporation muss auf das eingezahlte Kapital keine Einkommensteuern bezahlen. Die Corporation kann dann ja den enorm profitablen U.S. Börsen- oder Immobilienmarkt investieren, ohne dass die Profite in Europa versteuert werden müssen. Auch ist in den USA eine U.S. Corporation bei Immobilienverkäufen von der Quellensteuer, die normalerweise auf von Ausländern getätigte Immobilienverkäufe erhoben wird, befreit. Es gibt also schon viele Möglichkeiten, mit einer U.S. Corporation Steuererleichterungen zu realisieren, nur muss es richtig - und natürlich auch legal - angepackt werden.

Bitte Beachten!

Selbst wenn Sie meinen, dass ja die U.S. Einkommensteuer bei einem Nettoeinkommen von mehr als $100.000 mit 34% nicht bedeutend niedriger als die Einkommensteuer in Deutschland ist, sollten Sie nicht den Entfall der Gewerbe- Umsatz- Erbe- und Vermögenssteuer vergessen. Schon allein der Entfall von diesen unnötigen Steuern sollte eine U.S. Corporation recht attraktiv machen.

Falls man auch die U.S. Besteuerung mindern will, besteht sogar hierfür eine Möglichkeit durch Nutzung einer Offshore Holding Corporation. Allerdings klappt all dies nur, wenn die Corporation auch für Ihre Zwecke richtig aufgesetzt worden ist. Es reicht nicht, sich schnell eine U.S. Corporation von einem Feld-,Wald- und Wiesen-Gründer zu kaufen, dem nicht bekannt ist, dass man in Europa, wie z.B. in Deutschland, auch mit einer U.S. Corporation unter Artikel 10 der Abgabenordnung steuerpflichtig werden kann. Nach deutschem und auch EU- Recht ist es nicht ausschlaggebend, wo eine Firma ihren handelsgerichtlichen oder handelsregisterlichen Sitz hat.

Die Steuerpflicht entsteht vielmehr an dem Ort, an dem die maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden. Da es aus den U.S. Corporationsverfassungen der Mitanbieter nie hervorgeht, wo die Willensbildung stattzufinden hat, zahlen die Kunden unserer Konkurrenz früher oder später leider doch die heimischen Steuern. Unseren Mandanten passiert das natürlich nicht, da aus den von unseren Anwälten aufgesetzten Corporationsdokumenten juristisch hieb- und stichfest hervorgeht, dass der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille innerhalb der USA enstanden ist.

Dies setzt allerdings auch voraus, dass die Corporation ihre Firmenadresse mit eigenem Telefonanschluss in den USA hat. Hat sie das nicht, kann das möglicherweise unangenehme Folgen haben. (So wurde vor kurzem durch das Oberlandesgericht Düsseldorf dem deutschen Besitzer einer Delaware Corporation der Schutz seiner Corporation analog des Paragraphen 11 Abs. 2 GmbHG, Abs.1 Satz 2 AktG aberkannt und er für die Tätigkeiten der Corporation persönlich haftbar gemacht, weil seine Corporation keine im U.S. Telefonbuch eingetragene Telefonnummer und Adresse hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 -6U 59/94). Derartige Schwierigkeiten können durch unsere Telefon- und Faxdienste vermieden werden, bei welchen die Telefonnummer und Adresse der Corporation nicht nur auf dem Briefpapier, sondern auch im Telefonbuch eingetragen und von der Auskunft erfragbar sind. Auch wäre ein Beitritt zu der amerikanischen Industrie & Handelskammer (Chamber of Commerce) zu empfehlen. Wenn die Corporation darüber hinaus mit unserem Internet Service auch noch im amerikanischen Internet eingetragen ist, wäre an der Tatsache, dass es sich um eine ganz normale, fest angesessene U.S. Firma handelt, nicht mehr zu rütteln.

http://www.aczento.com/firmengruendung/firmengruendung-usa

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/3182 sowie http://www.aczento.com.

Über Aczento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätigt sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern. Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen.Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner der immer für Sie erreichbar ist.

Firmenkontakt:
Aczento Consulting Group
Maximilianstraße 35a
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Deutschland
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info@aczento.com
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Tobias Meister
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