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Düsseldorf News! Unwirksame Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen

Geschrieben am Donnerstag, dem 20. Dezember 2012 von Duesseldorf-Info.Net


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prmaximus: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Gegenstand zahlreicher neuer Urteile des BGH waren in letzter Zeit Fragen der Wirksamkeit von Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen. Dabei hat der BGH in vielen Fällen die Unwirksamkeit solcher Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen gerügt. Mit seinem jüngsten Urteil (Az.: IV ZR 202/10) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und eine klare Stellung hinsichtlich der Abrechnungsmethoden von Lebensversicherern eingenommen. Durch das Urteil des BGH sollen die Rechte der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung weiter gestärkt worden sein. Für die Versicherungsnehmer soll mit dem Urteil vom 17.07.2012 mehr Rechtssicherheit geschaffen worden sein.

Neben der Unwirksamkeit von Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen sollen auch Klauseln bezüglich der Kostenverteilung in vielen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen für unwirksam erklärt worden sein.

Lebensversicherungen werden von den Versicherungsnehmern häufig als Kapitalanlage genutzt, sodass nur ein geringer Prozentsatz der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung bis zur Beendigung der Laufzeit behält. Durch die Unwirksamkeit zahlreicher Kostenvereinbarungen in den Lebensversicherungsverträgen, dürften Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages in Zukunft nicht mehr nur geringe Beträge ausgezahlt bekommen. Die Versicherungen berechneten bisher noch Abschlusskosten mit den bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträgen, weshalb schlussendlich nur geringe Beträge für die Versicherungsnehmer übrig blieben. Dies soll sich durch die neue Rechtsprechung des BGH geändert haben.

Die vom BGH gerügten Vereinbarungen sind mit sofortiger Wirkung unwirksam, sodass die neue Rechtsprechung des BGH sich auch auf bereits bestehende Verträge auswirken könnte. Damit könnten Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages in Zukunft höhere Auszahlungsbeträge ausgezahlt bekommen. Dies könnte unter Umständen auch für Fälle gelten, bei denen es bereits zu einer Auszahlung der Lebensversicherung gekommen ist.

Ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft umfassend und für den Einzelfall, ob ein Versicherungsvertrag unter Umständen von der neuen Rechtsprechung des BGH umfasst ist und kann eventuell Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherungsgesellschaft durchsetzten.

Versicherungsnehmern ist es daher anzuraten, sich qualifizierten Rechtsrat bei einem im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt zu holen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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50672 Köln
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E-Mail: presse@grprainer.com
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Gegenstand zahlreicher neuer Urteile des BGH waren in letzter Zeit Fragen der Wirksamkeit von Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen. Dabei hat der BGH in vielen Fällen die Unwirksamkeit solcher Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen gerügt. Mit seinem jüngsten Urteil (Az.: IV ZR 202/10) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und eine klare Stellung hinsichtlich der Abrechnungsmethoden von Lebensversicherern eingenommen. Durch das Urteil des BGH sollen die Rechte der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung weiter gestärkt worden sein. Für die Versicherungsnehmer soll mit dem Urteil vom 17.07.2012 mehr Rechtssicherheit geschaffen worden sein.

Neben der Unwirksamkeit von Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen sollen auch Klauseln bezüglich der Kostenverteilung in vielen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen für unwirksam erklärt worden sein.

Lebensversicherungen werden von den Versicherungsnehmern häufig als Kapitalanlage genutzt, sodass nur ein geringer Prozentsatz der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung bis zur Beendigung der Laufzeit behält. Durch die Unwirksamkeit zahlreicher Kostenvereinbarungen in den Lebensversicherungsverträgen, dürften Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages in Zukunft nicht mehr nur geringe Beträge ausgezahlt bekommen. Die Versicherungen berechneten bisher noch Abschlusskosten mit den bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträgen, weshalb schlussendlich nur geringe Beträge für die Versicherungsnehmer übrig blieben. Dies soll sich durch die neue Rechtsprechung des BGH geändert haben.

Die vom BGH gerügten Vereinbarungen sind mit sofortiger Wirkung unwirksam, sodass die neue Rechtsprechung des BGH sich auch auf bereits bestehende Verträge auswirken könnte. Damit könnten Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages in Zukunft höhere Auszahlungsbeträge ausgezahlt bekommen. Dies könnte unter Umständen auch für Fälle gelten, bei denen es bereits zu einer Auszahlung der Lebensversicherung gekommen ist.

Ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft umfassend und für den Einzelfall, ob ein Versicherungsvertrag unter Umständen von der neuen Rechtsprechung des BGH umfasst ist und kann eventuell Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherungsgesellschaft durchsetzten.

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