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Düsseldorf News! Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Geschrieben am Donnerstag, dem 22. März 2018 von Duesseldorf-Info.Net


Düsseldorf Infos
PR-Gateway: Ein Beitrag von Ingrid Heinlein, Vorsitzende Richterin am LAG a.D., Rechtsanwältin in der Kanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro

Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als "Arbeitszeit" anzusehen ist.

Europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

(Richtlinie 2003/88)

EuGH 21.02.2018 C-518/15 Matzak

Der Kläger ist freiwilliger Feuerwehrmann in einer belgischen Stadt. Er hat Klage auf Arbeitsentgelt für solche Zeiten erhoben, in denen er zu Hause bereit sein muss, um ggf. an einem Einsatz teilzunehmen. In einer Verordnung der Stadt ist folgendes geregelt: Das Personal, das zur Feuerwehrkaserne gehört, muss seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt an einem Ort haben, von dem aus die Kaserne bei normalem Verkehrsfluss und unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung in höchstens acht Minuten erreicht werden kann. Während der Zeit der Rufbereitschaft muss jedes freiwillige Mitglied sich jederzeit in einer Entfernung von der Feuerwehrkaserne aufhalten, die es ihm erlaubt, sie bei normalem Verkehrsfluss in höchstens acht Minuten zu erreichen.

In Deutschland hat das auf Vorlage des Arbeitsgerichtshofs Brüssel ergangene Urteil des EuGH Bedeutung für die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft. Es hat keine Bedeutung für die Vergütung solcher Dienste, da die europäische Richtlinie 2003/88 Fragen des Arbeitsentgelts nicht regelt.

§ 7 ArbZG ermöglicht, dass in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und auch im Bereich der Kirchen die gesetzliche Höchstarbeitszeit gem. § 3 ArbZG verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Diese Regelungen betreffen vor allem das medizinische und Pflegepersonal in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Aber auch andere Arbeitnehmergruppen wie Feuerwehrleute und Beschäftigte bei Katastrophenschutzdiensten leisten in erheblichem Umfang Dienste in Form der Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienste.

Bis zum 31.12.2003 galten Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG. Die gesetzliche Regelung wurde geändert, nachdem der EuGH entschieden hatte, dass Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind. Die Rufbereitschaft wird jedoch weiterhin nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG gewertet. In den Fällen der Rufbereitschaft wird vielmehr nur die tatsächliche Zeit eines Arbeitseinsatzes als Arbeitszeit behandelt.

"Bereitschaftsdienst" liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn sich ein Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird. In den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (§ 7 Abs. 4 S. 1 TV-L, § 7 Abs. 4 S. 1 TVöD) wird von Rufbereitschaft ausgegangen, wenn sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Die europäische Richtlinie 2003/88 verwendet die Begriffe "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" nicht. Sie unterscheidet nur zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit". Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist nach Art. 2 Nr. 2 jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

Für seine Antwort auf die Frage, ob es sich bei den von den vom Kläger zu Hause zu verbringenden Bereitschaftszeiten um Arbeitszeit oder Ruhezeit handelt, verweist der EuGH auf seine frühere Rechtsprechung, nach der es von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten frei bestimmen kann oder nicht. Wenn ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss, aber frei über seine Zeit verfügen und seinen Interessen nachgehen kann, ist nur die tatsächliche Erbringung von Leistungen Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88. Wenn er jedoch seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, liegt Arbeitszeit vor.

Mit diesen Vorgaben kann unschwer die Lösung gefunden werden: Der Kläger muss nicht nur erreichbar sein. Vielmehr muss er einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge leisten und an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort, nämlich seiner Wohnung, persönlich anwesend sein. Diese Art der Bereitschaftszeit ist daher Arbeitszeit und nicht Ruhezeit im Sinne des Art. 2 der europäischen Richtlinie 2003/88.

Fazit:

In manchen Medien wurde berichtet, der EuGH habe nun entschieden, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Würde man für die vom Feuerwehrmann Matzak zu leistenden Rufbereitschaften deutsches Arbeitszeitrecht heranziehen, käme man zu dem Ergebnis, dass es sich um Bereitschaftsdienste handelt. Die Entscheidung des EuGH stellt daher keine grundlegende Neuorientierung seiner Rechtsprechung sondern eine Fortentwicklung dar. Für Betriebsräte und betroffene Beschäftigte ist sie wichtig als Orientierungshilfe bei der Frage, ob bestimmte, vom Arbeitgeber als Rufbereitschaft behandelte Zeiten tatsächlich Rufbereitschaft sind, oder ob nicht vielmehr Bereitschaftsdienste vorliegen.

Zuständig für Rückfragen: Ingrid Heinlein, Vorsitzende Richterin am LAG a.D., Rechtsanwältin in der Kanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro, Düsseldorf, Telefon (0211) 863 20 20, E-Mail: info@fachanwaeltInnen.de, www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstraße 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.
Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen.

Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.
Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich
gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzung zur Wehr setzen wollen.
Kanzlei Bell & Windirsch Britschgi & Koll
Ingrid Heinlein
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
(0211) 863 20 20
(0211) 863 20 222
http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung & PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Ingrid Heinlein, Vorsitzende Richterin am LAG a.D., Rechtsanwältin in der Kanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro

Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als "Arbeitszeit" anzusehen ist.

Europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

(Richtlinie 2003/88)

EuGH 21.02.2018 C-518/15 Matzak

Der Kläger ist freiwilliger Feuerwehrmann in einer belgischen Stadt. Er hat Klage auf Arbeitsentgelt für solche Zeiten erhoben, in denen er zu Hause bereit sein muss, um ggf. an einem Einsatz teilzunehmen. In einer Verordnung der Stadt ist folgendes geregelt: Das Personal, das zur Feuerwehrkaserne gehört, muss seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt an einem Ort haben, von dem aus die Kaserne bei normalem Verkehrsfluss und unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung in höchstens acht Minuten erreicht werden kann. Während der Zeit der Rufbereitschaft muss jedes freiwillige Mitglied sich jederzeit in einer Entfernung von der Feuerwehrkaserne aufhalten, die es ihm erlaubt, sie bei normalem Verkehrsfluss in höchstens acht Minuten zu erreichen.

In Deutschland hat das auf Vorlage des Arbeitsgerichtshofs Brüssel ergangene Urteil des EuGH Bedeutung für die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft. Es hat keine Bedeutung für die Vergütung solcher Dienste, da die europäische Richtlinie 2003/88 Fragen des Arbeitsentgelts nicht regelt.

§ 7 ArbZG ermöglicht, dass in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und auch im Bereich der Kirchen die gesetzliche Höchstarbeitszeit gem. § 3 ArbZG verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Diese Regelungen betreffen vor allem das medizinische und Pflegepersonal in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Aber auch andere Arbeitnehmergruppen wie Feuerwehrleute und Beschäftigte bei Katastrophenschutzdiensten leisten in erheblichem Umfang Dienste in Form der Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienste.

Bis zum 31.12.2003 galten Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG. Die gesetzliche Regelung wurde geändert, nachdem der EuGH entschieden hatte, dass Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind. Die Rufbereitschaft wird jedoch weiterhin nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG gewertet. In den Fällen der Rufbereitschaft wird vielmehr nur die tatsächliche Zeit eines Arbeitseinsatzes als Arbeitszeit behandelt.

"Bereitschaftsdienst" liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn sich ein Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird. In den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (§ 7 Abs. 4 S. 1 TV-L, § 7 Abs. 4 S. 1 TVöD) wird von Rufbereitschaft ausgegangen, wenn sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Die europäische Richtlinie 2003/88 verwendet die Begriffe "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" nicht. Sie unterscheidet nur zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit". Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist nach Art. 2 Nr. 2 jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

Für seine Antwort auf die Frage, ob es sich bei den von den vom Kläger zu Hause zu verbringenden Bereitschaftszeiten um Arbeitszeit oder Ruhezeit handelt, verweist der EuGH auf seine frühere Rechtsprechung, nach der es von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten frei bestimmen kann oder nicht. Wenn ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss, aber frei über seine Zeit verfügen und seinen Interessen nachgehen kann, ist nur die tatsächliche Erbringung von Leistungen Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88. Wenn er jedoch seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, liegt Arbeitszeit vor.

Mit diesen Vorgaben kann unschwer die Lösung gefunden werden: Der Kläger muss nicht nur erreichbar sein. Vielmehr muss er einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge leisten und an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort, nämlich seiner Wohnung, persönlich anwesend sein. Diese Art der Bereitschaftszeit ist daher Arbeitszeit und nicht Ruhezeit im Sinne des Art. 2 der europäischen Richtlinie 2003/88.

Fazit:

In manchen Medien wurde berichtet, der EuGH habe nun entschieden, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Würde man für die vom Feuerwehrmann Matzak zu leistenden Rufbereitschaften deutsches Arbeitszeitrecht heranziehen, käme man zu dem Ergebnis, dass es sich um Bereitschaftsdienste handelt. Die Entscheidung des EuGH stellt daher keine grundlegende Neuorientierung seiner Rechtsprechung sondern eine Fortentwicklung dar. Für Betriebsräte und betroffene Beschäftigte ist sie wichtig als Orientierungshilfe bei der Frage, ob bestimmte, vom Arbeitgeber als Rufbereitschaft behandelte Zeiten tatsächlich Rufbereitschaft sind, oder ob nicht vielmehr Bereitschaftsdienste vorliegen.

Zuständig für Rückfragen: Ingrid Heinlein, Vorsitzende Richterin am LAG a.D., Rechtsanwältin in der Kanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro, Düsseldorf, Telefon (0211) 863 20 20, E-Mail: info@fachanwaeltInnen.de, www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de
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