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Düsseldorf News! Unzulässige Verlängerung einer Rabattaktion

Geschrieben am Donnerstag, dem 11. Januar 2018 von Duesseldorf-Info.Net


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PR-Gateway: Unzulässige Verlängerung einer Rabattaktion

Bei der Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist Vorsicht geboten. Die Verlängerung kann eine irreführende Werbung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein.

Es gibt gute Gründe, eine befristete Rabattaktion zu verlängern. Dies ist aber nur unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Wird die Aktion aufgrund von Umständen verlängert, die für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt vorhersehbar waren und daher auch schon bei der Planung der Rabattaktion inklusive der Werbung hätten berücksichtigt werden müssen, liegt durch die Verlängerung eine Irreführung der Verbraucher und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2017 hervor (Az.: 10 O 13/17).

In dem konkreten Fall hatte ein Einrichtungshaus in Printmedien und im Internet mit einer Rabattaktion vom 17. bis 24. Dezember 2016 geworben. Diese Aktion wurde schließlich bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Dagegen klagte ein Mitbewerber, der diese Vorgehensweise für irreführend hielt. Die Beklagte argumentierte, dass die Aktion verlängert wurde, da verschiedene Mitbewerber für diese Zeit besonders massiv geworben hätten. Dies sei für sie nicht vorhersehbar gewesen.

Das LG Dortmund gab der Klage statt. Die beanstandete Werbung sei irreführend. Die Rabattaktion sei eindeutig bis zum 24. Dezember befristet gewesen. Dieses Datum werde vom Verbraucher auch als der letzte Tag des Weihnachtsgeschäfts angesehen, so dass er keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass die Aktion verlängert würde.

Werbung mit einer befristeten Rabattaktion sei dann irreführend, wenn von Anfang an die Absicht bestand, die Aktion zu verlängern. Eine Irreführung liege auch dann vor, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für das Unternehmen vorhersehbar waren. Massive Werbung mit Preisnachlässen zum Jahresende sei nicht ungewöhnlich. Damit sei diese Situation für die Beklagte vorhersehbar gewesen, so das Landgericht. Die Werbung sei daher irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn die Befristung einer Rabattaktion setze den Verbraucher zeitlich unter Druck und könne ihn zu einer Entscheidung veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Auch unbewusst kann es bei Werbung schnell zu Wettbewerbsverstößen kommen. Im gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Unzulässige Verlängerung einer Rabattaktion

Bei der Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist Vorsicht geboten. Die Verlängerung kann eine irreführende Werbung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein.

Es gibt gute Gründe, eine befristete Rabattaktion zu verlängern. Dies ist aber nur unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Wird die Aktion aufgrund von Umständen verlängert, die für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt vorhersehbar waren und daher auch schon bei der Planung der Rabattaktion inklusive der Werbung hätten berücksichtigt werden müssen, liegt durch die Verlängerung eine Irreführung der Verbraucher und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2017 hervor (Az.: 10 O 13/17).

In dem konkreten Fall hatte ein Einrichtungshaus in Printmedien und im Internet mit einer Rabattaktion vom 17. bis 24. Dezember 2016 geworben. Diese Aktion wurde schließlich bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Dagegen klagte ein Mitbewerber, der diese Vorgehensweise für irreführend hielt. Die Beklagte argumentierte, dass die Aktion verlängert wurde, da verschiedene Mitbewerber für diese Zeit besonders massiv geworben hätten. Dies sei für sie nicht vorhersehbar gewesen.

Das LG Dortmund gab der Klage statt. Die beanstandete Werbung sei irreführend. Die Rabattaktion sei eindeutig bis zum 24. Dezember befristet gewesen. Dieses Datum werde vom Verbraucher auch als der letzte Tag des Weihnachtsgeschäfts angesehen, so dass er keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass die Aktion verlängert würde.

Werbung mit einer befristeten Rabattaktion sei dann irreführend, wenn von Anfang an die Absicht bestand, die Aktion zu verlängern. Eine Irreführung liege auch dann vor, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für das Unternehmen vorhersehbar waren. Massive Werbung mit Preisnachlässen zum Jahresende sei nicht ungewöhnlich. Damit sei diese Situation für die Beklagte vorhersehbar gewesen, so das Landgericht. Die Werbung sei daher irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn die Befristung einer Rabattaktion setze den Verbraucher zeitlich unter Druck und könne ihn zu einer Entscheidung veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

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